COVID19 – FA

Wer darf überhaupt in die Schule kommen?

Die Schüler, die im Schulhaus unterrichtet  in Anspruch nehmen, müssen sich einer Testung („Nasenbohrertest“ d. völlig schmerzfrei ist) unterziehen. Dafür braucht es eine „Einverständniserklärung d. Eltern“. Sollte Ihr Kind an dieser Testung nicht teilnehmen dürfen, dann darf Ihr  Kind nicht am Unterricht  im Haus teilnehmen. Auch dann müssen Sie aber diese „Einverständniserklärung – abgelehnt“ unterschrieben in die Schule schicken.

Bleibt die vorhandene  GTS-Anmeldung (Nachmittagsbetreuung) bis zum Schulschluss aufrecht?

Nein.
Wenn Sie weiterhin die Nachmittagsbetreuung wünschen, dann müssen Sie Ihr Kind wieder neu per Mail oder telefonisch in derSchule anmelden.

Welche Hygienemaßnahmen müssen beachtet werden?

Maskenpflicht für alle Personen am Weg in die Schule oder nach Hause, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen!

Beim Schuleingang bitte den erforderlichen Abstand einhalten.

Hände waschen!
Jede Person muss sich unmittelbar nach Betreten der Einrichtung gründlich die Hände waschen. Alternativ ist die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln, welche 30 Sekunden einwirken müssen, möglich.  Natürlich steht dies  im Schulhaus zur Verfügung!

Maskenpflicht
für alle Personen im Schulgebäude, daher bitte Maske (und auch eine Ersatzmaske) mitnehmen – danke!

Eine Ansammlung von Personen  im Schulhaus  ist auf jeden Fall zu vermeiden.

Während der Pause:
Wenn die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, die Pausen auch  im Freien zu ver­bringen. Die Dichte im Gangraum und die Durchmischung mit Schüler/innen anderer Klassen sollen jedenfalls reduziert werden.  Ein Bäcker wird uns in der gr. Pause nicht versorgen!

Schulfremde Personen
dürfen aufgrund der Hygienevorschriften das Schulhaus nicht mehr betreten. Danke für Ihr Verständnis.  Dies betrifft auch die Eltern von Schülerinnen und Schülern. Diesbezüglich gibt es ev. Ausnahmen. Danke für Ihr Verständnis.

Keine externen Angebote
Externe Zusatzangebote, sowie Ausflüge oder Feste, welche Kontakte mit externen Personen zur Folge haben, dürfen nicht in Anspruch genommen oder durchgeführt werden.

Zur Leistungsbeurteilung:

Leistungen, die im Rahmen des Distance-Learnings erbracht wurden, fließen natürlich auch  in die Gesamtbeurteilung mit ein und ebenfalls  die Leistungen des nun folgenden Präsenzunterrichts bis Schulschluss.